(1) Wird bei einer Laboruntersuchung nach
§ 4 Absatz 3 oder
§ 7 Absatz 2 eine Überschreitung der in
Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich
- 1.
- eine Untersuchung zur Differenzierung der nachgewiesenen Legionellen nach
- a)
- Legionella pneumophila - Serogruppe 1,
- b)
- Legionella pneumophila - andere Serogruppen und
- c)
- andere Legionellenarten (Legionella nonpneumophila)
durch ein akkreditiertes Prüflaboratorium durchführen zu lassen,
- 2.
- bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern die Pflichten nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und § 6 Absatz 3 Nummer 2 zu erfüllen oder bei Kühltürmen die Pflichten aus § 8 Absatz 2 zu erfüllen sowie
- 3.
- eine zusätzliche Laboruntersuchung auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen.
(2) Bestätigt die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 eine Überschreitung der in
Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte, hat der Betreiber unverzüglich zusätzlich Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung der Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole, zu ergreifen.
(3) Der Betreiber hat die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach Absatz 1 Nummer 1 und die zusätzliche Laboruntersuchung nach Absatz 1 Nummer 3 jeweils nach deren Veranlassung, die jeweiligen Ergebnisse nach deren Vorliegen, sowie die gegebenenfalls ergriffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Absatz 2 jeweils nach deren Durchführung unverzüglich im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 42. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... 5 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder 2 Nummer 4, § 7 Absatz 1 oder 2, § 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 eine dort genannte Untersuchung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht ... 1 Nummer 2, § 6 Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 3, § 9 Absatz 2 oder § 11 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig, nicht ...
Anlage 3 42. BImSchV (zu § 10) ... wurde 6. Ergebnis der Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 7. Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 ... § 9 Absatz 1 Nummer 1 7. Ergebnis der zusätzlichen Laboruntersuchung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 8. Auflistung der Ursachen für die Überschreitung des ... des Maßnahmenwertes 9. Auflistung der Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ergriffen wurden oder ergriffen werden 10. Angabe des/der mit der Untersuchung ...
Berichtigung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider
B. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 202