Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SEAG § 34

§ 34 Absatz 4 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2," die Wörter „§ 87 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2," eingefügt.

2.
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der Verwaltungsrat kann ferner einen Ausschuss einrichten, dem die Aufgaben nach § 107 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes übertragen werden. Der Ausschuss muss mehrheitlich mit nicht geschäftsführenden Mitgliedern besetzt sein. Im Übrigen gilt § 107 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes hinsichtlich der Besetzung des Ausschusses entsprechend."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 9 ARUG II

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ARUG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ARUG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 17 FISG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569, 570; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569, 2022 BGBl. I S. 482
§ 1 COVZvRMG Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (vom 01.03.2021)
... 20 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637 ) geändert worden ist, (Gesellschaft mit monistischem System) trifft die Entscheidungen nach ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed