Das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Dem Buchstaben b wird das Wort „oder" angefügt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
- „c)
- entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft".
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft ver- oder entliehen werden oder wurden,".
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380