1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die in
§ 1 Absatz 1 und 2 Satz 2,
§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1, Absatz 3 und 4,
§ 3 Absatz 2 und 3,
§ 4 Absatz 1 bis 3,
§ 5 Absatz 1 bis 5,
§ 7 Absatz 1 Satz 1 sowie
§ 8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden.
2Für den Strahlenschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend.
3Die
§§ 69 bis 75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 10 AtEV Ordnungswidrigkeiten ... 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift ...