1Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach
§ 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung des Einsatznachweises.
2Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach
§ 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden.
3Der Kompensationsbescheid ist ganz oder teilweise aufzuheben und die entsprechende Kompensation ist zurückzufordern, wenn der Einsatznachweis nach
§ 6 Absatz 2 Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht wird.