Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 9 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 9 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „13,61 Euro" durch die Angabe „13,85 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „16,08 Euro" durch die Angabe „16,37 Euro" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „22,09 Euro" durch die Angabe „22,49 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „30,41 Euro" durch die Angabe „30,96 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „30,22 Euro" durch die Angabe „30,76 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „35,30 Euro" durch die Angabe „35,94 Euro" ersetzt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 9 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
...  (5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 6, 9 , 14 und 16 treten am 1. April 2022 in Kraft. (7) Artikel 7 tritt am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 22 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ...