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§ 9 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Belegheft, Buchführung



(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. 3Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) 1Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. 2Das Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.



 
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Frühere Fassungen von § 9 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39b BierStV Belegheft, Buchführung (vom 01.11.2022)
... dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, ... nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter." 13. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils ... ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 , § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, ... dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche ...