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Artikel 9 - Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)

Artikel 9 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2019 ZAG § 9, § 39

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 werden nach der Angabe „§ 32 Absatz 2" die Wörter „oder des § 39 Absatz 8" eingefügt.

2.
Dem § 39 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Zahlungsverkehrsmärkte anordnen, dass die Absätze 1 bis 7 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs oder über Agenten Zahlungsdienste erbracht oder das E-Geld-Geschäft betrieben oder über E-Geld-Agenten E-Geld vertrieben oder rückgetauscht haben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem Austritt Zahlungsdienste erbringen oder E-Geld-Geschäfte betreiben, die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekanntgegeben werden."

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Zitierungen von Artikel 9 Brexit-StBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 Brexit-StBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Brexit-StBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 94 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27 wird wie folgt ...