§ 9 - Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 2121-6-24 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. 2Sie muß insbesondere regeln:

1.
die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,

2.
die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,

3.
die Lage der Betriebsstätten und

4.
den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.

(2) Die Erlaubnis kann

1.
befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder

2.
nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,

wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 19. Oktober 2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 m.W.v. 26. Oktober 2012

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Frühere Fassungen von § 9 BtMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2012Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2192

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 BtMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BtMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BtMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a BtMG Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen (vom 27.07.2023)
... Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel ...
§ 13 BtMG Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung (vom 27.07.2023)
... 2a gelten § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Bundesinstitutes für ...
§ 32 BtMG Ordnungswidrigkeiten (vom 26.10.2012)
... oder nicht unverzüglich mitteilt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10a Abs. 3, zuwiderhandelt, 5. entgegen § ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 26.01.2023)
... Änderung 190 5 Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 BtMG erteilten befristeten Erlaubnis Anmerkung: Bei „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und ... 6 Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 BtMG 190 7 Anordnung einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur diamorphingestützten Substitutionsbehandlung
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1801
Artikel 1 BtMGuaÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... § 7 Satz 2 Nummer 1 bis 4, § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 9 Absatz 2 und § 10 entsprechend. Dabei tritt an die Stelle des Bundesinstitutes für ...

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356
Artikel 1 BtMKostVÄndV
... je Änderung 190 5 Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs- mittelgesetzes befristeten Erlaubnis 25 Prozent der ... 1 6 Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes 190 ... einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr- genehmigung nach § 13 Absatz 2 der ...

Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
Artikel 4 2. AMGuaÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... 6 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 2. In § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Organe der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
V. v. 16.12.1981 BGBl. I S. 1433; aufgehoben durch § 6 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675
§ 3 BtMKostV
... von 200 DM erhoben. (3) Für die Verlängerung einer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis werden 25 vom Hundert der ...

Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BtMKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 06.09.2019)
... je Änderung 190 5 Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungs- mittelgesetzes befristeten Erlaubnis 25 Prozent der ... 1 6 Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes 190 ... einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhr- genehmigung nach § 13 Absatz 2 der ...


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