(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.
(2) 1Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. 2Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit
- 1.
- im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,
- 2.
- infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder
- 3.
- für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.
(3)
1Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach
Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der
Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist.
2Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach
Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(4)
1Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach
Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach
Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist.
2Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach
Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.
(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.