(1) Über den Einspruch der betroffenen Person (
§ 7) entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) 1Sind Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
- 1.
- die Vollstreckung zulässig ist und
- 2.
- die Geldstrafe oder Geldbuße nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerfrei angepasst wurde.
(4) 1Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung begründet ist, wird die schweizerische Entscheidung für nicht vollstreckbar erklärt. 2Soweit die Anpassung nach Artikel 50 Absatz 1 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldforderung an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. 3Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldforderung in der Beschlussformel anzugeben.
§ 12 DECHPolVtrUG Zulassung der Rechtsbeschwerde ... zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen ... einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder 2. den Beschluss nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. (2) ... das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 9 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 eingetreten ...
§ 15 DECHPolVtrUG Vollstreckung ... Entscheidung. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach einem Einspruch gemäß § 9 oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 10 eine Entscheidung trifft. ... fließt vorbehaltlich des Satzes 2 in die Bundeskasse. Trifft nach einem Einspruch ( § 9 ) oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde (§ 10) das Gericht eine Entscheidung, so ...