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§ 9 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2525 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
Geltung ab 01.12.2018; FNA: 603-19 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
1 frühere Fassung | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 9 Auflösung
Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst.
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