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§ 9 - Digitalinfrastrukturfondsgesetz (DIFG)

§ 9 Auflösung



1Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. 2Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 9 DIFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 DIFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DIFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DIFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 2 HFinG 2024 Änderung des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Auflösung Das ... 1. § 4 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Auflösung Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. Das ...