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§ 9 - Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung (DuPMedAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 128
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-146 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren"



(1) Im Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Medienproduktionen planen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Digitalisierung sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu berücksichtigen,

2.
Arbeitsschritte zu planen und die Auswahl der Arbeitsmittel zu begründen,

3.
Projekte zu organisieren und Kundinnen und Kunden zu beraten,

4.
Kommunikationskonzepte zu erstellen,

5.
gestalterische Grundlagen einzusetzen,

6.
typografische Grundlagen anzuwenden,

7.
Bild- und Grafikdaten zu beurteilen und

8.
die Aufbereitung von Daten für verschiedene Ausgabeprozesse zu beschreiben.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.