(2) 1Der Verantwortliche muss der zuständigen Behörde alle erforderlichen Nachweise und Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach Absatz 1 mit dem jährlichen Emissionsbericht vorlegen. 2Zur Nachweisführung muss der Verantwortliche die Nachweise und Berechnungen zur Treibhausgasminderung nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichterstattung von einer Prüfstelle, einem Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation oder einer Zertifizierungsstelle überprüfen lassen.
(3)
1Als Vergleichswert für fossile Brennstoffe ist entsprechend der Verwendung des Brennstoffs der Wert nach Anhang V Teil C Nummer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 zu verwenden.
2Der Verantwortliche kann für Brennstoffe nach
Anlage 2 Teil 5 bei der Ermittlung des Biomasseanteils die in
Anlage 2 Teil 5 festgelegten Standardwerte des jeweiligen Brennstoffs verwenden.
3Werden die Berechnungsfaktoren nach
§ 7 Absatz 4 bestimmt, so ist die Höhe des Biomasseanteils des jeweiligen Brennstoffs auf der Grundlage eines von der zuständigen Behörde vorab genehmigten Verfahrens nachzuweisen.
(4)
1Für die in Abfallverbrennungsanlagen eingesetzten Brennstoffe nach
Anlage 2 Teil 5 ist weder ein Nachweis nach
§ 8 noch nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich, sofern die Anlage vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist.
2Abfallverbrennungsanlagen gelten für die Zwecke der Nachweisführung ab dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, ab dem erstmals Brennstoffe nach
Anlage 2 Teil 5 eingesetzt wurden.
3Für Abfallverbrennungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, ist kein Nachweis erforderlich für Siedlungsabfälle nach Kapitel 20 der
Abfallverzeichnis-Verordnung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist.
4Für Anlagen, die die aus Klärschlämmen erzeugte Wärme ausschließlich für Trocknungsprozesse nutzen, muss kein Nachweis erbracht werden.
§ 14 EBeV 2030 Berichterstattungsgrenze ... eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr bringt, die vor Anwendung der §§ 8, 9 , 10, 11, 16 und 17 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen ...