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§ 9 - Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV)

V. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1796 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 63
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 860-9-3-1 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Zuteilungsverfahren



(1) Erfüllen bezogen auf das Gebiet eines Landes mehr Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nach § 8 als für das Land Vollzeitäquivalente nach § 3 Absatz 2 vorgesehen sind oder würde durch die Bewilligung ein regionales Überangebot entstehen, tritt hinsichtlich der Antragsteller im Gebiet des betreffenden Landes, des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes des Stadtstaates an die Stelle des Anspruchs nach § 3 Absatz 1 ein Anspruch der Antragsteller auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren.

(2) Die Verteilung des Zuschusses auf die Antragsteller erfolgt in der Rangfolge des Vorliegens der folgenden Kriterien:

1.
Erforderlichkeit des Beratungsangebots zur Umsetzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Angebots,

2.
Einsatz von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige als hauptamtliche Beraterinnen und Berater und

3.
Angemessenheit der Personalausstattung, insbesondere unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit von Beraterinnen und Beratern unterschiedlicher Qualifikation und Erfahrungen.

(3) Zwischen zwei oder mehreren Antragstellern gleichen Ranges entscheidet das Los.

 
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Zitierungen von § 9 EUTBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EUTBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUTBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EUTBV Zuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist
... die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen und die im Fall des Verfahrens nach § 9 für eine Zuteilung vorgesehen sind, werden den zuständigen Landesbehörden ...