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§ 9 - Energiewirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (EnWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-79 Berufliche Bildung

§ 9 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. 3Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 insgesamt mindestens einmal thematisiert wird.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der beiden Aufgabenstellungen 300 Minuten.



 

Zitierungen von § 9 EnWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EnWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EnWFachwBAProFV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 9 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 10. (2) Die ...
§ 11 EnWFachwBAProFV Bewertung der Prüfungsleistungen
... (2) In der schriftlichen Prüfung sind die beiden Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird ...
§ 12 EnWFachwBAProFV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
... mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in 1. der schriftlichen Prüfung nach § 9 und 2. der mündlichen Prüfung nach § 10. (2) Ist die ...