Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)

§ 9 Erkundung des Endlagerstandortes



(1) 1Bei der Erkundung des Endlagerstandortes sind die Daten über die Eigenschaften des Standortes, die für die Sicherheit des Endlagers wesentlich sind, qualitätsgesichert und in einem für den Sicherheitsbericht ausreichenden Umfang zu erheben. 2Die vorgesehene Qualitätssicherung muss dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. 3Die Variationsbreite der erhobenen Daten ist zu ermitteln und ihre mögliche Veränderung während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers sowie im Bewertungszeitraum ist abzuschätzen.

(2) Alle untertägigen Hohlräume sind gebirgsschonend aufzufahren und nach Gebrauch so zu verschließen, dass die für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften des Gebirges im Endlagerbereich, insbesondere des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 1, erhalten bleiben.

(3) 1Alle geschaffenen oder bereits bestehenden Hohlräume und Bohrungen sind zu dokumentieren. 2Dies gilt auch für solche Hohlräume und Bohrungen, die nur vorübergehend bestehen oder die nur einen geringfügigen Umfang haben.

(4) Die Arbeiten sind so zügig durchzuführen, wie dies unter Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit möglich ist.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 9 EndlSiAnfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EndlSiAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EndlSiAnfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EndlSiAnfV Errichtung des Endlagers
... mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind. (3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt ...
§ 16 EndlSiAnfV Probebetrieb des Endlagers
... Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicherheitsbericht zu überprüfen. (4) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt ...
§ 19 EndlSiAnfV Stilllegung des Endlagers
... der die Langzeitsicherheit beeinträchtigenden technischen Einrichtungen. (3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt ...
§ 20 EndlSiAnfV Überwachung des Endlagers und seiner Umgebung
... einzurichten. Es beginnt spätestens mit der Erkundung des Endlagerstandortes nach § 9 . Die Ergebnisse des Monitorings sind zu dokumentieren. (3) Das ...