(1) 1Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung die folgenden Risikokategorien zugrunde:
- 1.
- Kapital,
- 2.
- Liquidität und Refinanzierung,
- 3.
- Qualität der Vermögensanlage,
- 4.
- Geschäftsmodell und Management sowie
- 5.
- Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.
2Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß
Anlage 1 zugeordnet.
(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote erfolgt nach Maßgabe von
Anlage 1.
(3)
1Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risikokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach
Anlage 1.
2Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grundlage von Ratings nach
§ 10.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818