(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung
- 1.
- der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
- 2.
- die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(2)
1Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des
Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung
- 1.
- der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
- 2.
- die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
2Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
(3) 1Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
Nennfüllmenge QN in g oder ml | Zulässige Minusabweichung
|
in % von QN | in g oder ml
|
5 bis 50 | 9 | -
|
50 bis 100 | - | 4,5
|
100 bis 200 | 4,5 | -
|
200 bis 300 | - | 9
|
300 bis 500 | 3 | -
|
500 bis 1.000 | - | 15
|
1.000 bis 10.000 | 1,5 | -.
|
2Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.
3Die Minusabweichungen dürfen von höchstens zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.
(4) 1Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht überschreitet:
Nennfüllmenge QN in g oder ml | Werte der Verkehrsfähigkeit
|
in % von QN | in g oder ml
|
5 bis 50 | 18 | -
|
50 bis 100 | - | 9
|
100 bis 200 | 9 | -
|
200 bis 300 | - | 18
|
300 bis 500 | 6 | -
|
500 bis 1.000 | - | 30
|
1.000 bis 10.000 | 3 | -.
|
2Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504