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§ 8 - Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)

V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 96-1-57 Luftverkehr

§ 8 Erstattung der Differenz zwischen tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten



(1) Der Bund erstattet auf Antrag die Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und den tatsächlichen Kosten; die Einnahmen aus Gebühren beinhalten dabei Erstattungen des Bundes für Gebührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung.

(2) Die Auszahlung der Differenz nach Absatz 1 soll zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres erfolgen.

(3) Sind die durch den Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel nicht ausreichend, um die Differenz nach Absatz 1 für alle an den Flugplätzen im Gebührenbereich 2 gemäß § 1 Absatz 1a der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung beauftragten Flugsicherungsorganisationen auszugleichen, so findet eine Auszahlung im Verhältnis der geplanten Kosten bezogen auf den jeweiligen Flugplatz zu den Gesamtkosten der Flugsicherung an allen Flugplätzen im Gebührenbereich 2 statt.

(4) 1Auf Antrag können zur Sicherstellung der Liquidität der Flugsicherungsorganisation jeweils 22,5 Prozent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des Bezugsjahres als Vorschuss geleistet werden. 2Es ist dabei glaubhaft zu machen, dass die Liquidität nicht anderweitig gesichert werden kann oder für die Sicherung der Liquidität zusätzliche Kosten entstehen.

(5) 1Die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 sind jeweils mindestens zwei Monate vor dem jeweiligen Auszahlungstermin an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu stellen. 2Sie können jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus gestellt werden.

(6) 1Die Notwendigkeit eines Vorschusses nach Absatz 4 ist glaubhaft zu machen. 2Die Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage eines Jahresabschlusses der jeweiligen Flugsicherungsorganisation für das Jahr, das dem Bezugsjahr vorangeht, und eines Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers, soweit der Jahresabschluss nach Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen ist, sowie eines aktuellen zweijährigen Wirtschaftsplans erfolgen. 3Der Wirtschaftsplan soll als Elemente mindestens enthalten:

1.
die geplante Bilanz,

2.
die geplante Gewinn- und Verlustrechnung und

3.
die geplante Kapitalflussrechnung.



 

Zitierungen von § 8 FSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 FSBV Übergangsregelungen
... September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt, dass die Anträge nach den §§ 6 und 8 bis zum 15. November 2021 zu stellen sind. (3) Für den Zeitraum vom 1. September ... den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gilt, dass die Anträge nach § 8 Absatz 1 bis zum 28. Februar 2022 zu stellen ...