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§ 9 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

§ 9 Übergangsregelung



Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.



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Frühere Fassungen von § 9 FrSaftErfrischGetrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.06.2026Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 FrSaftErfrischGetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftErfrischGetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Artikel 2 2. HonigVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... die Angabe „Absatz 2 Nummer 26" ersetzt. 6. Nach § 8 wird der folgende § 9 eingefügt: „§ 9 Übergangsregelung Erzeugnisse, die ... ersetzt. 6. Nach § 8 wird der folgende § 9 eingefügt: „ § 9 Übergangsregelung Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf ... der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 7. Der bisherige § 9 wird zu § 10. 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 ...