Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (2. FrSaftVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Fruchtsaftverordnung



Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

(Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)".

2.
Vor § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Abschnitt 1 Anwendungsbereich" eingefügt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke."

4.
Nach § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Abschnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar" eingefügt.

5.
Nach § 3 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der

1.
auf der Verwendung von Aromen beruht oder

2.
auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten enthalten ist.

(2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.

§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen

(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.

(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.

§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke

(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen gewerbsmäßig ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den Angaben nach den Absätzen 2 oder 3 unter den dort genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 4 sowie des Absatzes 5 versehen sind.

(2) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sind mit einer Angabe zu versehen, die klar und eindeutig auf den Koffeingehalt hinweist. Satz 1 gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, wenn dies aus der Kennzeichnung oder Aufmachung klar erkennbar ist.

(3) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand sind mit der Angabe „erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, zu versehen. Bei konzentrierten Erzeugnissen kann auf den verzehrfertigen Zustand Bezug genommen werden. Konzentrierte Erzeugnisse sind mit Hinweisen zur Zubereitung der verzehrfertigen Erzeugnisse zu versehen. Satz 1 gilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile „Kaffee" oder „Tee" enthält.

(4) Werden die koffeinhaltigen Erfrischungsgetränke in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben, gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung § 3 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

(5) Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken, die auf eine andere als der in Absatz 4 Satz 1 genannten Weise an Verbraucherinnen oder Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach Absatz 2 und 3 wie folgt anzubringen:

1.
bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk,

2.
bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,

3.
bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf die vorgeschriebene Angabe in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf die Fußnoten hingewiesen wird."

6.
Nach dem neuen § 6 wird die Abschnittsüberschrift „Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen" eingefügt.

7.
Der bisherige § 4 wird § 7.

8.
Der bisherige § 5 wird § 8.

9.
Der neue § 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden nach den Wörtern „oder Abs. 3 Satz 1" die Wörter „oder § 6 Absatz 1" eingefügt.

10.
Der bisherige § 6 wird § 9.

11.
Der neue § 9 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhaltige Erfrischungsgetränke nach den bis zum 31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."

12.
Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11.

13.
Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)".

14.
Folgende Anlage 8 wird angefügt:

„Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken

Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

StoffHöchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Koffein320


 
Teil B: Energydrinks

StoffHöchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Taurin4.000
Inosit200
Glucuronolacton2.400".




 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FrSaftVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FrSaftVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... Erfrischungsgetränkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt ...