Ihrem Gefährdungspotential entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den
§§ 4,
5 und
6 sowie nach Maßgabe der
§§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des
§ 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes eingeordnet.