§ 9 Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen an die zuständige Behörde
(1)
1Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach
§ 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln:
- 1.
- bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen mittels Messungen:
- a)
- die Darstellung des Untersuchungsgebiets, die endgültige Lage der Mess- und Probenahmepunkte, die tatsächlich vorgenommenen Messungen und die verwendeten Messmethoden,
- b)
- die Messdaten sowie
- c)
- die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Messdaten einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,
- 2.
- die Beschreibungen von Aufschlüssen, Schürfen und Bergbauhalden, zum Beispiel in Form von lithologischen und gegebenenfalls stratigraphischen Profilen,
- 3.
- bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrung:
- a)
- eine Darstellung und Beschreibung der Lage und des Verlaufs der Bohrung, die Angaben zum Bohrkern oder zu Bohrproben sowie das Schichtenverzeichnis der Bohrung,
- b)
- die Methoden und Ergebnisse der durchgeführten Bohrlochmessungen oder ähnlicher Verfahren sowie die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Bohrlochmessungen einschließlich der Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte,
- c)
- eine Beschreibung aller Probenahmen nach Lage und Art der Probe und der jeweiligen Probenmenge sowie den Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben,
- d)
- die Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests,
- e)
- die Angaben zum Bohrverfahren, zur gesamten Bohrtechnik sowie zum Ausbau und zur Verfüllung des Bohrloches,
- 4.
- die Art, die Menge, die Koordinaten und die Teufenangaben des aus der geologischen Untersuchung hervorgegangenen Probenmaterials,
- 5.
- die Ergebnisse aller Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben mit Ausnahme derjenigen Ergebnisse von Test- und Laboranalysen, die über die Qualität und Menge des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben,
- 6.
- bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter geologischer Daten: die mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereiteten Daten.
2Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben sind von den in
§ 14 Satz 1 Nummer 1 und 2 verpflichteten Personen mit der Lage, der Teufe und dem Zeitpunkt ihrer Entnahme zu kennzeichnen.
3Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ihr Zugang zu vorhandenen Bohrkernen sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend
§ 6 Absatz 3 zu gewähren und ist ihr im Einvernehmen mit einer nach
§ 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichteten Person ein geringfügiger Anteil vorhandener Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben zu übergeben.
(2) 1Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind. 2Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.
interne Verweise§ 5 GeolDG Aufgaben der zuständigen Behörde ... von § 11 Absatz 3 von der Übermittlung der Daten befreit ist, die sie ansonsten nach den §§ 9 , 10 Absatz 1 oder auf Grund von § 10 Absatz 2 übermitteln müsste. (3) ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen ... Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer ... (2) Die zuständige Behörde kann auf die Übermittlung von Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn 1. die Vorhaltung bei ... verpflichteten Person gültig ist, ruht die Übermittlungspflicht für die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1. (3) Die zuständige Behörde befreit eine ... oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 ... auf die öffentliche Bereitstellung durch die von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin. ... § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin. (4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1 Satz 1 und in § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Fristen im Einzelfall auf Antrag oder von Amts ...
§ 14 GeolDG Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen ... 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 , zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des ... und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 , zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 ... 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3 , zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von ...
§ 16 GeolDG Datenformat ... In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in ...
§ 17 GeolDG Kennzeichnung von Daten ... geologischen Daten als 1. Nachweisdaten nach § 8, 2. Fachdaten nach § 9 oder 3. Bewertungsdaten nach § 10. (2) Die nach § 14 Satz 1 ...
§ 27 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach § 9 ... Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelt worden sind, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der ... Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie dienen wie die Daten des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lediglich der Aktualisierung der Nachweisdaten. (2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der ... (2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund ...
§ 39 GeolDG Bußgeldvorschriften ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 ... oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 , § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 12 zuwiderhandelt oder 4. ...
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