Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Geologiedatengesetz (GeolDG)

G. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1387 (Nr. 30)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 2129-65 Umweltschutz
|

§ 8 Anzeige geologischer Untersuchungen und Übermittlung von Nachweisdaten an die zuständige Behörde



1Spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die geologische Untersuchung der zuständigen Behörde unaufgefordert anzuzeigen, unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze. 2Dazu haben sie der zuständigen Behörde, sofern bekannt, die folgenden Nachweisdaten zu übermitteln:

1.
die Bezeichnung und den Zweck der geologischen Untersuchung sowie den Namen und die Anschrift der anzeigenden Person sowie der Person, die die Untersuchung in Auftrag gegeben hat; bei juristischen Personen und Personengesellschaften: den Namen und die Anschrift einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person,

2.
die Art, die Methode, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer der geologischen Untersuchung,

3.
bei flächenhaft durchgeführten geologischen Untersuchungen wie geologischen Kartierungen und geophysikalischen oder geochemischen Messungen: die Lage des Untersuchungsgebiets und, soweit möglich, die grafische Darstellung der Messpunkte,

4.
bei Bohrungen: die voraussichtliche Bezeichnung der Bohrung, die geplante Lage und Ansatzhöhe des Bohrpunktes, den geplanten Bohrlochverlauf, die geplante Endteufe, die gegebenenfalls prognostizierten Gesteinsschichten, die geplanten Bohrlochmessungen, die Art des Bohrverfahrens sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben,

5.
bei geologischen Untersuchungen wie der Aufnahme von geologischen Aufschlüssen, dem Anlegen von Schürfen oder der Beprobung von Bergbauhalden: die Lage der Untersuchungspunkte, die Art der geplanten Untersuchungen, gegebenenfalls die Art des Aufschlussverfahrens und, soweit möglich, die grafische Darstellung dieser Angaben sowie den voraussichtlichen künftigen Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Gesteins- und Bodenproben und

6.
bei Neubearbeitungen öffentlich bereitgestellter Fachdaten und Bewertungsdaten: die Nachweisdaten, aus denen die Fachdaten und Bewertungsdaten, die in die geologische Untersuchung einbezogen werden, abgelesen werden können.

3Die Anzeige- und Übermittlungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 wird auch durch die Übermittlung einer Anzeige oder eines Antrags an die zuständige Behörde erfüllt, wenn die Anzeige oder der Antrag auf Grund anderer Gesetze erstellt worden ist und soweit die Angaben nach Satz 2 darin enthalten sind. 4Die für ein Vorhaben geplanten geologischen Untersuchungen und die hierfür erforderlichen Daten können im Rahmen einer Anzeige oder eines Antrags angezeigt und übermittelt werden. 5Für die Anzeige- und Übermittlungspflicht während des laufenden Betriebs ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 8 GeolDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GeolDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeolDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GeolDG Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich
... nach den §§ 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis ...
§ 11 GeolDG Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten; Vorhaltung geologischer Daten bei übermittlungsverpflichteten Personen; Verlängerung von Übermittlungsfristen
... zuständige Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer ...
§ 13 GeolDG Pflichten vor Entledigung von Proben und Löschung von Daten
... übermittelt werden müssen, b) die der zuständigen Behörde nach § 8 Satz 2 , § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 hätten übermittelt werden ...
§ 14 GeolDG Anzeige- und übermittlungsverpflichtete Personen
... Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1 , zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 ... geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach ...
§ 15 GeolDG Abschluss einer geologischen Untersuchung; Beginn der Übermittlungsfrist; Einhaltung der Anzeige- und Übermittlungsfristen
... Eine geologische Untersuchung gilt mit dem Ablauf der nach § 8 Satz 2 Nummer 2 jeweils angegebenen Dauer als abgeschlossen, es sei denn, die Fortdauer der Untersuchung ist ... anzeige- oder genehmigungspflichtig, so sind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die fristgerechte Anzeige und die vollständige ...
§ 16 GeolDG Datenformat
... In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in ... Namens und der Anschrift einer anzeigenden natürlichen Person sowie deren Auftraggeber nach § 8 Satz 2 Nummer 1 sind die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß den Artikeln 32 ...
§ 17 GeolDG Kennzeichnung von Daten
... kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als 1. Nachweisdaten nach § 8 , 2. Fachdaten nach § 9 oder 3. Bewertungsdaten nach § 10.  ...
§ 20 GeolDG Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
... die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 , 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von ...
§ 24 GeolDG Öffentliche Bereitstellung übermittelter staatlicher geologischer Daten
... 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die ...
§ 26 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Nachweisdaten nach § 8
... Nachweisdaten, die der zuständigen Behörde gemäß § 8 Satz 2 übermittelt worden sind, werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und ... sind, werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 Satz 1 öffentlich bereitgestellt. Die zuständige Behörde aktualisiert die ...
§ 29 GeolDG Öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher geologischer Daten, die vor dem 30. Juni 2020 an die zuständige Behörde übermittelt worden sind
... Auf nichtstaatliche Nachweisdaten entsprechend § 8 Satz 2 , die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer ...
§ 33 GeolDG Zurverfügungstellung geologischer Daten für öffentliche Aufgaben
... der Aufgaben nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung. Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 können auch ...
§ 38 GeolDG Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
... die näheren Anforderungen an die Anzeige und Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 10 einschließlich der Konkretisierung der nach § 14 Satz 1 verpflichteten ...
§ 39 GeolDG Bußgeldvorschriften
... einer gewerblichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, eine Anzeige ...