§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 9 Schriftlicher Teil


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einem Sprachtest zum Prüfen der Fremdsprachenkenntnisse,

2.
einem Aufsatz sowie

3.
einem Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen.

2Der Test nach Satz 1 Nummer 3 umfasst einen Leistungstest, einen Intelligenztest und einen Persönlichkeitstest.

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Zitierungen von § 9 HBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 HBankDVDV Bewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen
... Abschnitt des schriftlichen Teils wird gesondert bewertet. Die Tests nach § 9 Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen mit Unterstützung durch Informationstechnik ausgewertet werden. (3) ...


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