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§ 10 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 10 Mündlicher Teil



(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus drei Abschnitten, und zwar aus

1.
einer Gruppenaufgabe,

2.
einem strukturierten Interview mit einer Präsentation sowie

3.
einem Fachkolloquium.

(2) 1Die Gruppenaufgabe und das strukturierte Interview dienen dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst im Kompetenzbereich „soziales Verhalten" und in weiteren Kompetenzbereichen zu ermitteln. 2Im Fachkolloquium wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber genügend Fachwissen als Grundlage für die Ausbildung besitzt.

(3) 1Für den mündlichen Teil erlässt die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle Auswahlrichtlinien. 2In ihnen werden festgelegt:

1.
die Kompetenzbereiche,

2.
ihre Zuordnung zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Abschnitten und

3.
die Gewichtung der Abschnitte für die Ermittlung der Teilnoten der Kompetenzbereiche (§ 11 Absatz 3).

3Die Auswahlrichtlinien werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. 4Maßgeblich ist die jüngste am Tag der Einladung zum Auswahlverfahren veröffentlichte Fassung.



 

Zitierungen von § 10 HBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 3 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... 1 Nummer 1 umfasst einen Leistungstest und einen Persönlichkeitstest." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils ...