§ 9 - HNS-Gesetz (HNSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47)
Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
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§ 9 Rechtsweg; gerichtliche Zuständigkeiten



(1) 1Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche auf Schadensersatz nach den Artikeln 7 und 12 des HNS-Übereinkommens 2010 sowie auf Entschädigung nach Artikel 14 des HNS-Übereinkommens 2010 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. 2Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch für Streitigkeiten wegen der dem HNS-Fonds nach dem HNS-Übereinkommen 2010 zustehenden Beiträge gegeben.

(2) Für Streitigkeiten wegen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ansprüche ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder angeordnet worden sind.

(3) Ist der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden oder sind dort Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder angeordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.



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