1Die
§§ 24 und
54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in einer ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung eine abweichende Regelung vorsieht.