- 1.
- Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;".
- 2.
- Die bisherige Nummer 6a wird neue Nummer 6b.
- 3.
- Die Nummer 22 wird gestrichen.
-
- „4.
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist."
(4) In
§ 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, wird das Zitat „§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat „
§ 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte „oder Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt" gestrichen und das Komma nach dem Wort „Sicherung" durch das Wort „oder" ersetzt.
(6) Das
Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehungsanstalten" durch die Worte „Einrichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.
- 2.
- § 19 wird wie folgt gefaßt:
„§ 19
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburten schriftlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen Vertreter."
- 3.
- § 34 wird wie folgt gefaßt:
„§ 34
Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entziehungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstalten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend."
- 1.
- In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorgeerziehungsbehörde" gestrichen.
- 2.
- § 28 wird gestrichen.
(9) In
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
-
- „Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit."
(10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864