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§ 9 - KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 754-28-1 Energieversorgung
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§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten



(1) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

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Zitierungen von § 9 KWKAusV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KWKAusV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKAusV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KWKAusV Elektronisches Verfahren
... elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach § 9 Absatz 1 Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben ...
§ 10 KWKAusV Sicherheiten (vom 20.07.2021)
... den Bieter zurück, wenn 1. er das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 9 Absatz 1 zurückgenommen hat, 2. er für das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 4 BNetzABGebV Gebührenbefreiung und -ermäßigung
... nicht bezuschlagt worden ist, 7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 18 EEG2021-EG Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
... 5" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „ § 9 Absatz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2" ... 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 9 Absatz 1" durch die Wörter „ § 9 Absatz 1, 1a oder 2" ...

Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167
Artikel 4 KWKAusVuaGemAVEV Änderung der Ausschreibungsgebührenverordnung
...  c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden angefügt: „7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung (EEGAusGebV)
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
§ 2 EEGAusGebV Ermäßigung der Gebühr (vom 30.01.2020)
... nicht bezuschlagt worden ist, 7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist, 8. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ...