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Änderung § 9 KWKAusV vom 16.05.2024

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§ 9 KWKAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 9 KWKAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Rücknahme und Bindungswirkung von Geboten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2 Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle. 2 Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und schriftlich oder elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(2) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.