§ 9 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung



(1) 1Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:

1.
Dichte messen,

2.
Porosität ermitteln,

3.
Feuchte bestimmen,

4.
Korngröße bestimmen,

5.
Glühverlust bestimmen,

6.
Brennfarbe prüfen,

7.
Schwindung prüfen,

8.
Maßhaltigkeit prüfen,

9.
äußere Beschaffenheit prüfen,

10.
Vorprobe mit Boraxperle durchführen,

11.
Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und

12.
pH-Wert messen.

2Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.

(2) 1Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. 2Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.



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