(1)
1Die zuständige Behörde kann den Klärschlammerzeuger, den Gemischhersteller und den Komposthersteller verpflichten, zur Überwachung der in
§ 8 Absatz 1 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus dem für eine Abgabe oder Auf- oder Einbringung vorgesehenen Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost zu entnehmen.
2Die Probennahme hat nach
§ 32 Absatz 3 zu erfolgen.
(2) 1Der Klärschlammerzeuger, der Gemischhersteller und der Komposthersteller haben die Rückstellprobe ab dem Zeitpunkt der Entnahme mindestens fünf Jahre zu lagern. 2Die Rückstellprobe ist so aufzubereiten und zu lagern, dass sie ihre Beschaffenheit in der Zeit der Lagerung nicht ändert.
(3)
1Die zuständige Behörde kann die Untersuchung einer Rückstellprobe auf die in
§ 5 Absatz 1 und 2 genannten Inhaltsstoffe nach den Bestimmungen des
§ 32 anordnen.
2Sofern im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückstellprobe einen überhöhten Gehalt an anderen als den in Satz 1 genannten Inhaltsstoffen aufweist, kann die zuständige Behörde die Untersuchung der Rückstellprobe auf diese anderen Inhaltsstoffe anordnen.
(4) Die nach Absatz 1 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.