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§ 9 - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Artikel 1 G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3f G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 938
Geltung ab 26.05.2021, abweichend siehe Artikel 17; FNA: 7102-52 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 9 Sondervorschriften für angepasste Produkte



(1) 1Unbeschadet der für Händler und Importeure nach der Verordnung (EU) 2017/745 geltenden Pflichten hat jede natürliche oder juristische Person, die ein serienmäßig hergestelltes Produkt an die in einer schriftlichen Verordnung festgelegten spezifischen Charakteristika und Bedürfnisse einer individuellen Patientin oder eines individuellen Patienten anpasst, Folgendes zu dokumentieren:

1.
die schriftliche Verordnung,

2.
die Anpassungsdaten, soweit diese nicht bereits Bestandteil der schriftlichen Verordnung sind,

3.
die Angaben, die erforderlich sind, um den Patienten zu identifizieren,

4.
die Angaben, die erforderlich sind, um das angepasste Produkt zu identifizieren, und

5.
die Erklärung, dass das Produkt nach dem aktuellen Stand der Technik angepasst wurde.

2Die Dokumentation ist zehn Jahre aufzubewahren. 3Auf Verlangen ist die Dokumentation der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Bei der Abgabe des angepassten Produktes ist der Patientin oder dem Patienten eine Erklärung mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 auszuhändigen.