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§ 9 - Mobilfunk-Warn-Verordnung (MWV)

§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur



(1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen zu berichten.

(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen Unterlagen und Datensätze zu nehmen.

(3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleiben unberührt.

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