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§ 9 - Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Anwendungsvorschriften



Diese Fassung der Verordnung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.



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Frühere Fassungen von § 9 MinStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
vom 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MinStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MinStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Artikel 1 MinStBVÄndV Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
... Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Anwendungsvorschriften § 9 Anwendungsvorschriften Diese Fassung der Verordnung gilt erstmals für ... für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen." 8. Nach § 9 wird die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ...