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§ 9 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)

§ 9 Technische Abwicklung der Videokommunikation



(1) 1Das Videokommunikationssystem hat die technische Abwicklung der Videokommunikation im Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. 2Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

(2) 1Das Videokommunikationssystem hat der Amtsperson die technische Leitung des Videokommunikationsvorgangs zu ermöglichen. 2Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit, Nutzer von dem Videokommunikationsvorgang auszuschließen und den Videokommunikationsvorgang insgesamt zu beenden.



 

Zitierungen von § 9 NotViKoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotViKoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 NotViKoV Funktionen des Videokommunikationssystems
... Funktionen zu ermöglichen: 1. die technische Abwicklung der Videokommunikation ( § 9 ), 2. die technische Abwicklung der Identitätsfeststellung (§ 10),  ...