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§ 9 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung



(1) 1Die zuständige Stelle bestimmt für jedes Jahr in der Regel zwei Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. 2Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Werden für schriftlich zu bearbeitende Aufgaben einheitliche überregionale Aufgabenstellungen verwendet, so sind überregional abgestimmte Prüfungstermine zu bestimmen.

(3) 1Die Zeiträume der Abschlussprüfung, die überregional abgestimmten Prüfungstermine und die Frist für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung werden von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. 2Die Bekanntgabe muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung erfolgen.

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