1Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 56 so zu gestalten, dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die für die in
§ 6 Nummer 1 genannten Tätigkeitsfelder mindestens erforderlich sind, vermittelt und nach einheitlichen Vorgaben zuverlässig festgestellt werden.
2Dabei sind die aktuellen fachlichen und regulatorischen Anforderungen zu berücksichtigen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
V. v. 23.09.1997 BGBl. I S. 2352; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 1 PTA-APrV Ausbildung (vom 01.10.2023) ... Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum, das eine den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechende Ausbildung sicherstellt und geeignete Leistungsnachweise vorsehen muss. ...
G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530