(1) 1Die Schlichtungsstelle gibt dem Antragsteller Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen. 2Ebenso gibt sie dem Antragsgegner Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist auf die Stellungnahme des Antragstellers zu erwidern. 3Die Fristen der Sätze 1 und 2 betragen in der Regel drei Wochen und können auf Antrag verlängert werden. 4In geeigneten Fällen kann die Schlichtungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen.
(2) 1Wenn die Schlichtungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstands für geboten hält, kann sie von den Parteien ergänzende Auskünfte und Nachweise innerhalb angemessener Fristen einholen. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Eine Beweisaufnahme führt die Schlichtungsstelle nicht durch.
(3) 1Die Schlichtungsstelle benachrichtigt die Parteien, sobald sie keine weiteren Unterlagen und Informationen mehr benötigt. 2Dieser Zeitpunkt gilt als Eingang der vollständigen Beschwerdeakte.