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§ 9 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Bewertung
(1) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob Artikel 9 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beachtet wurden.
(2) Erfolgt die Bewertung
- 1.
- anhand der Marktpreise, die in aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte notiert sind, ist darauf einzugehen, ob die verwendeten Werte angepasst wurden und die vorgenommenen Anpassungen angemessen sind;
- 2.
- anhand eines Bewertungsmodells, ist darauf einzugehen, ob das Modell angemessen ist und so weit wie möglich auf beobachtbaren Daten basiert;
- 3.
- mit alternativen Bewertungsverfahren, ist darauf einzugehen, ob die Bewertung unter Beachtung des Bewertungsprinzips nach § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angemessen ist.
(3) Wird ein ökonomischer Szenariogenerator zur Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet, ist dessen Eignung zu beurteilen.
(4) Werden bei der Bewertung Vereinfachungsmethoden verwendet, hat der Prüfer zu beurteilen, ob das Unternehmen die Eignung dieser Vereinfachungsmethoden angemessen einschätzt.
(5) Veränderungen der Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu beurteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung V. v. 29. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 124 m.W.v. 5. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 9 PrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 05.05.2026 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung vom 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 PrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Artikel 1 1. PrüfVÄndV Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... Abschluss" des Meldebogens." 3. § 7 wird gestrichen. 4. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie ...
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