Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben
§ 9 Erstattung wirtschaftlicher Nachteile von Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- die zusätzlich eingesetzte Last ausschließlich in der Zeit der Anforderung nach § 13a Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingesetzt wird,
- 2.
- die zusätzlich eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und
- 3.
- die einer Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Elektrizitätsversorgungsnetz gewahrt ist.
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interne Verweise§ 3 SINTEG-V Anzeige der Teilnahme am Förderprogramm ... Teilnehmer, die eine Erstattung wirtschaftlicher Nachteile nach den §§ 6 bis 9 in Anspruch nehmen wollen, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur ihre Projekttätigkeit ... worden ist, 2. Angaben zur Zuordnung des Teilnehmers nach den §§ 6 bis 9 , 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in ... 6 bis 9, 3. die Projekttätigkeit, für die die Regelungen der §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden sollen, 4. die installierte Leistung der Anlage oder ...
§ 12 SINTEG-V Feststellung der Ansprüche; Beweislast ... Die Bundesnetzagentur stellt die Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 auf Antrag des Teilnehmers fest. Der Teilnehmer kann den Antrag nach Satz 1 nur ... folgt, in dem die Projekttätigkeit stattgefunden hat. Bei Inanspruchnahme von § 9 Absatz 1 ist der Teilnehmer zu einer jährlichen Antragstellung verpflichtet. (2) ... anzugeben: 1. das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 6 bis 9 , 2. die Anspruchshöhe, nachgewiesen durch Vorlage einer nachvollziehbaren ... durch Vorlage einer nachvollziehbaren Differenzberechnung, und 3. im Fall von § 9 Absatz 1 Nummer 1 den Nachweis, dass die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschoben hat. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
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