Nach
§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
-
- „Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn
- 1.
- kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und
- 2.
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1657; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691