Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des §
1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche anzusehen ist,
- 2.
- die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
- 3.
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,
- 4.
- die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten Kategorien vorzunehmen.
§ 38 TierGesG Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen ... (9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9 , 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner ... durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom ... Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9 , 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen ...
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
V. v. 24.09.2014 BGBl. I S. 1558
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060