Das
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom
4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend."
- 2.
- In der Anlage wird die Vergütungstabelle C wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer C2.1 werden in der Spalte „Gewöhnlicher Aufenthaltsort" die Wörter „andere Wohnform" durch die Wörter „stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform" ersetzt.
- b)
- In Nummer C2.1.1 wird in der Spalte „monatliche Pauschale" die Angabe „339,00" durch die Angabe „208,00" ersetzt.
- c)
- In Nummer C2.1.2 wird in der Spalte „monatliche Pauschale" die Angabe „486,00" durch die Angabe „257,00" ersetzt.
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 1 KostBRÄG 2025 Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes ... Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie ... Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis ...