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§ 9 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Artikel 26 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2432 (Nr. 41)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 9 Gegenstand der Gebühren
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. 2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.
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Zitierungen von § 9 VertrGebErstG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrGebErstG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VertrGebErstG Gebührensatz
... 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr ...
§ 13 VertrGebErstG Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
... von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_VertrGebErstG.htm