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§ 9 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)

§ 9 Gegenstand der Gebühren



1Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. 2Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

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Zitierungen von § 9 VertrGebErstG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGebErstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VertrGebErstG Gebührensatz
... 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr ...
§ 13 VertrGebErstG Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
... von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ...