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§ 9 - Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz (VertrGebErstG)
Artikel 26 G. v. 07.07.2021
BGBl. I S. 2363
, 2432 (
Nr. 41
)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-8
Gemeinsame Rechtsvorschriften
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Gegenstand der Gebühren
§ 9 wird in
2 Vorschriften zitiert
1
Die in den
§§ 3
bis
8
genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges.
2
Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.
§ 8
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Zitierungen von
§ 9 VertrGebErstG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VertrGebErstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrGebErstG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 VertrGebErstG Gebührensatz
... 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3
bis
11 als Verfahrensgebühr ...
§ 13 VertrGebErstG Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen
... von den §§ 2
bis
12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ...
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