In dem dritten Bericht nach
§ 8 Absatz 2 wird auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Durchführung der Erhebung nach
§ 3 Absatz 2 sowie der ergänzenden Berichterstattung nach
§ 8 geprüft, unter welchen Bedingungen eine Erweiterung des Umfangs der Erhebung nach
§ 3 Absatz 2 erfolgen kann.