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Artikel 9 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 9 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 WpÜGAngebV § 8

In § 8 Satz 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird das Wort „Kalendertagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 ZuFinG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 8, 9 und 17 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 5 Buchstabe b sowie die Artikel 18 und 34 treten am 1. ...