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Artikel 9 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
Artikel 9 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
In § 8 Satz 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird das Wort „Kalendertagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 9 ZuFinG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZuFinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 35 ZuFinG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 8, 9 und 17 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 5 Buchstabe b sowie die Artikel 18 und 34 treten am 1. ...
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